Whitepaper · E-Rechnung
Seit 2025 müssen Sie E-Rechnungen empfangen, ab 2027 oder 2028 auch ausstellen. Dieses Whitepaper zeigt, welche Frist für Sie gilt, welche Formate zulässig sind, was Rechnungseingang und revisionssichere Archivierung technisch brauchen – mit Fahrplan, Beispielrechnung und Checkliste in zwölf Prüfpunkten.
Das erwartet Sie
Geschrieben von den Menschen, die diese Projekte täglich umsetzen — praxisnah, ohne Fachchinesisch und mit Vorlagen, die Sie direkt verwenden können. Mehr zum Thema: E-Rechnungspflicht umsetzen.
Was Sie mitnehmen
Ob Sie ab 2027 oder erst ab 2028 E-Rechnungen ausstellen müssen – und welche Ausnahmen für Kleinbeträge und Auslandsgeschäfte gelten.
Was XRechnung und ZUGFeRD unterscheidet, welche Profile genügen und warum die PDF-Rechnung per E-Mail keine E-Rechnung ist.
Was die GoBD und das Umsatzsteuergesetz an Aufbewahrung verlangen und warum eine Datensicherung dafür nicht ausreicht.
Ein Zeitplan bis zum Stichtag, die typischen Fehler aus der Praxis und zwölf Prüfpunkte zum Abhaken.
FAQ
Empfangen können muss jedes inländische Unternehmen E-Rechnungen bereits seit dem 1. Januar 2025. Für das Ausstellen gelten Übergangsregeln: Bis Ende 2026 dürfen alle Unternehmen noch Papier- oder PDF-Rechnungen verschicken. Im Jahr 2027 gilt diese Erleichterung nur noch, wenn der Gesamtumsatz im Vorjahr höchstens 800.000 Euro betrug. Ab dem 1. Januar 2028 sind inländische B2B-Rechnungen grundsätzlich als E-Rechnung auszustellen.
Nein. Eine PDF-Datei ohne eingebetteten Datensatz ist umsatzsteuerlich eine sonstige Rechnung. Eine E-Rechnung ist ein strukturierter Datensatz nach der europäischen Norm EN 16931, in Deutschland meist als XRechnung oder als ZUGFeRD-Rechnung ab Version 2.0.1. ZUGFeRD verbindet beides: Die PDF-Datei enthält die Rechnungsdaten als eingebettete XML-Datei, die bei Abweichungen maßgeblich ist.
Zulässig ist ZUGFeRD ab Version 2.0.1 mit Ausnahme der Profile MINIMUM und BASIC-WL, weil diese nicht alle umsatzsteuerlichen Pflichtangaben enthalten. Geeignet sind die Profile BASIC, EN 16931, EXTENDED und XRECHNUNG. Für die meisten Geschäftskunden ist das Profil EN 16931 ein pragmatischer Standard.
Rechnungen und Buchungsbelege sind seit der Verkürzung durch das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz grundsätzlich acht Jahre aufzubewahren, gerechnet ab dem Ende des Ausstellungsjahres. Aufbewahrt wird der strukturierte Datensatz unverändert in seiner ursprünglichen Form, maschinell auswertbar. Die Frist kann sich verlängern, solange Unterlagen für eine offene Steuerfestsetzung von Bedeutung sind; stimmen Sie die Einzelheiten mit Ihrer Steuerberatung ab.
Nein. Eine Datensicherung ist eine Momentaufnahme für den Schadensfall und verhindert keine Änderungen im laufenden Bestand. Für die Buchführung verlangen die GoBD eine unveränderbare, vollständige und auffindbare Ablage mit Bezug zur Buchung. Dafür brauchen Sie ein revisionssicheres Archiv – das seinerseits natürlich ebenfalls gesichert werden sollte.
Wir schauen gemeinsam auf Ihren Rechnungseingang, Ihre Systeme und Ihre Ablage und zeigen, welche technischen Schritte zu Ihrem Betrieb passen – kostenlos und unverbindlich.
Kostenlose Erstberatung sichernKostenlose Erstberatung
Unverbindlich und ohne Fachchinesisch. Wählen Sie den Weg, der Ihnen am liebsten ist.
4,7 ★ GoogleAntwort in unter 4 Stundenpersönlich seit 2002
Rückruf anfordern
Innerhalb von 4 Stunden — kostenlos und unverbindlich.
Wir melden uns innerhalb von 4 Stunden bei Ihnen.
Bewirb dich in 2 Minuten
Ohne Anschreiben-Zwang. Wähl den Weg, der dir am liebsten ist.
26 Kolleg:innenseit 2002 im RheinlandRückmeldung zeitnah
Rückruf anfordern
Zeitnah — kostenlos und unverbindlich.
Wir melden uns zeitnah bei dir.